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I. |
Auftragserteilung und Auftragsannahme |
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1. |
Der
Auftraggeber erteilt seine Aufträge grundsätzlich nur schriftlich. Mit
Annahme des Auftrages akzeptiert der Auftragnehmer ohne Einschränkung
die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Nebenabreden oder Zugeständnisse
mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. |
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2. |
An den
Auftraggeber gelegte Offerte sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu
notwendig waren, unentgeltlich. |
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3. |
Die vom
Auftraggeber einmal übergebenen und akzeptierten Einkaufsbedingungen
gelten auch für alle in der Folge erteilten Aufträge, und zwar auch
dann, wenn bei der Auftragserteilung im Einzelfall nicht auf die
Beachtung der Einkaufsbedingungen des Auftraggeber ausdrücklich Bezug
genommen wurde. |
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4. |
Auf allen
Schriftstücken, die Bezug nehmen zu den Aufträgen des Auftraggebers,
verpflichtet sich der Auftragnehmer die Bestell-Nummer und die
Artikel-Nummer des Auftraggebers anzuführen. |
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5. |
Sollte ein
vom Auftraggeber erteilter Auftrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt desselben schriftlich abgelehnt werden, so gilt er unter
Beachtung der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers als angenommen. |
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II. |
Lieferung
und Liefertermin |
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1. |
Die Auslieferungen haben zu den in den Bestellscheinen des Auftraggebers
angegebenen Lieferterminen zu erfolgen, widrigenfalls der Auftraggeber zum
sofortigen Rücktritt berechtigt ist. |
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2. |
Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich, innerhalb des vom Auftraggeber
genannten Liefertermins auszuliefern oder eine Arbeit fertig zu stellen, so
ist unbeschadet des Rücktrittsrechtes des Auftraggebers, dieser unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen. |
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3. |
Wurde ein Liefertermin oder Fertigstellungstermin vom Auftragnehmer
akzeptiert und kann dieser infolge besonderer Umstände nicht eingehalten
werden, so ist dem Auftraggeber dies und der neue Liefer- oder
Fertigstellungstermin unverzüglich mitzuteilen. Ist der neue Termin für den
Auftraggeber nicht annehmbar, so hat dieser das Recht, innerhalb von 8 Tagen
nach Einlangen der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. |
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4. |
Leistet der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin nicht, so steht dem
Auftraggeber unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche in jedem Fall
das Recht zu, Erfüllung zu verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. |
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5. |
Ist der Vertrag ausdrücklich als Fixgeschäft geschlossen und ist dies in
der Bestellung vermerkt, so bedarf es weder einer Rücktrittserklärung noch
einer Nachfristsetzung. Der Rücktritt gilt vielmehr als erklärt, wenn der
Auftraggeber nicht sogleich nach Eintritt des Verzuges dem Auftragnehmer
anzeigt, dass dieser auf Erfüllung besteht. |
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III. |
Warenversand/ Dienstleistungen/ Messeleistungen |
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Bestellungen sind an die im Bestellschein genannte Lieferanschrift mit der
zusätzlich angeführten Anlieferstelle des Auftraggebers zu liefern oder dort
zu leisten. |
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1. |
Versand von Waren |
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1.1. |
Die Versandanzeige ist dem Auftraggeber gesondert bei Abgabe der Ware
zuzusenden. |
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1.2. |
Werden mehrere Bestellungen auf einmal ausgeliefert, so ist für jede
Bestellung ein Lieferscheinformular zu verwenden. |
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1.3. |
Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken und nach den allenfalls
aufgegebenen Versandvorschriften des Auftraggebers abzufertigen. Für die
genaue Einhaltung aufgetragener Versandvorschriften ist der Auftragnehmer
verantwortlich. |
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1.4. |
Die Annahme der Sendung kann durch den Auftraggeber verweigert werden,
wenn nicht am Tage des Einganges ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen
oder die Bestellnummer oder die Artikelnummer des Auftraggebers nicht oder
nicht vollständig in den Versandpapieren angeführt sind. Hat der
Auftraggeber aus den vorstehenden Gründen die Annahme verweigert, so kann
diesem kein An- oder Abnahmeverzug entstehen. Die Kosten der
Annahmeverweigerung trägt der Auftragnehmer. |
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1.5. |
Als Tag der Lieferung (Vertragserfüllung) gilt der Tag der Abnahme der
Lieferung in der vom Auftraggeber angegebenen Betriebsstätte, soweit nicht
eine andere Regelung vereinbart war. |
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1.6. |
Es werden nur die bei Übernahme durch den Auftraggeber festgestellte
Gewichte und Mengen bezahlt. |
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2. |
Dienstleistungen |
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2.1. |
Die Dienstleistungen nach Zeitaufwand sind an der vereinbarten
Anlieferstelle mit einem Leistungsschein zu deklarieren und pro Leistungsart
in Stunden und pro Tag auszuführen. Der Auftraggeber akzeptiert Abrechnungen
des Auftragnehmers nur bei vom Auftraggeber unterzeichneten
Leistungsscheinen. |
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2.2. |
Pauschalierte Dienstleistungen zu Fixpreisen müssen hinsichtlich des
Erfolges der erbrachten Dienstleistungen vom Auftraggeber für die Abrechnung
bestätigt sein. |
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3. |
Messeleistungen an die Ausstellerkunden |
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3.1. |
Dienstleistungen und Materiallieferungen durch den Auftragnehmer an
Kunden des Auftraggebers, im Rahmen einer Messe, im Namen des Auftraggebers
sind auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Liefer- und Leistungsscheinen zu
erfassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich die
Verkaufsartikelnummern des Auftraggebers zu verwenden und eine Bestätigung
des Kunden über die erhaltene Lieferung oder Leistung vorzuweisen. |
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3.2. |
Es ist dem Auftragnehmer bewusst, dass Liefer- und Leistungsscheine
ohne Bestätigung durch den Kunden für den Auftraggeber zur Verrechnung an
den Kunden ungültig sind. |
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3.3. |
Es ist mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, dass fehlende
Angaben, die eine Fakturierung des Auftraggebers an den Kunden verhindern
bzw. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein sinnvoll Eintreibung
nicht ermöglichen, vom Auftraggeber nicht anerkannt und bezahlt werden. |
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IV. |
Gefahrenübergang |
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Laut Incoterms 2000 |
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V. |
Preis |
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1. |
Die in der Bestellung des Auftraggebers angeführten Preise sind
Festpreise. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen werden vom Auftraggeber nicht
akzeptiert. Hat der Auftragnehmer bis zum Tage der Auslieferung oder des
Abschlusses der Leistung seine Preise gegenüber dem Preis der Bestellung des
Auftraggeber herabgesetzt, so ist mit dem herabgesetzten Preis zu
fakturieren. |
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2. |
Ist in der Bestellung des Auftraggebers kein Preis angegeben, so ist der
Preis dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben. Erhebt der
Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe des Preises keinen
Einwand, so gilt der Preis als genehmigt. Kann ein Preis nicht angegeben
werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich nach Einlangen seiner
Bestellung bekannt zu geben, wie der Preis für diesen Auftrag errechnet
wird. |
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3. |
Die Preise für Warenlieferungen verstehen sich verpackt, frei Haus an den
im Bestellschein angegebenen Bestimmungsort geliefert, weiters
ausschließlich Umsatzsteuer, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich vermerkt
ist, dass im angegebenen Preis die Umsatzsteuer enthalten ist. |
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VI. |
Rechnungserteilung |
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1. |
Rechnungen über den Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind in
2facher Ausfertigung zu erteilen. |
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2. |
Rechnungen sind mit separater Post an den Auftraggeber zu senden, die
dürfen auf keinen Fall der Lieferung beigegeben werden. |
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3. |
In den Rechnungen müssen die Bestell-Nummer und die Artikel-Nummer des
Auftraggebers vermerkt werden. Fehlen diese Angaben, so verpflichtet sich
der Auftraggeber diese Rechnung zwecks Klärung des Mangels an den
Auftragnehmer zurückzusenden. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen beginnen
erneut bei Eingang einer formal richtigen Rechnung des Auftragnehmers zu
laufen. |
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4. |
Für jede Bestellung ist eine eigene Rechnung zu erstellen. |
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VII. |
Zahlung |
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1. |
Sofern nicht für den Auftraggeber günstigere Zahlungsbedingungen im
Einzelfall vereinbart sind, gelten folgende Konditionen:
- Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto
- Zahlung innerhalb von 30 Tagen, netto
Maßgebend für den Fristenverlauf ist der Tag des Rechnungseinganges beim
Auftraggeber. Trifft die Rechnung vor dem Wareneingang ein oder vor der
Leistungserbringung, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage des
Wareneinganges oder mit der erbrachten Leistung zu laufen. Der Tag des
Rechnungs- oder Wareneinganges oder der Leistungsvollendung wird bei der
Berechnung der Zahlungsfrist nicht mit gerechnet. |
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2. |
Wurden Zahlungsbedingungen vereinbart, die von den allgemeinen
Zahlungsbedingungen abweichen, so ist dies auf der Rechnung zu vermerken. |
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3. |
Anzahlungen bleiben wertbeständig und zwar aliquot bezogen auf den
Gesamtwert. |
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4. |
Durch die Leistung der Zahlung wird die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung
nicht stillschweigend durch den Auftraggeber anerkannt und auch nicht auf
zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung bzw. auf
Schadenersatz verzichtet. |
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5. |
Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen
zurückzuhalten. |
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6. |
Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt wahlweise durch Telebanking,
Überweisung oder Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung des
Auftragnehmers. |
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VIII. |
Gewährleistung |
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1. |
Der Gegenstand der Lieferung oder die vereinbarte Leistung müssen die
zugesicherten Eigenschaften haben und die vereinbarte Wirkung erbringen. Er
darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert, die Tauglichkeit oder
die Funktionsfähigkeit beim gewöhnlichen oder den bei der Bestellung
vorausgesetzten oder bekannt gegebenen Gebrauch beeinträchtigen oder
mindern. |
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2. |
Der Gegenstand der Lieferung oder die erbrachte Leistung muss die
Voraussetzungen voll erfüllen, die von den derzeit gültigen einschlägigen
österreichischen Norm-, Unfallverhütungs- und sonstigen einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften gefordert werden. |
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3. |
Unbeschadet der sich aus dem Gesetz ergebenden sonstigen Rechte hat der
Auftraggeber die Befugnis, vom Auftragnehmer, selbst wenn die Mängel
unwesentlich und unbehebbar sind, nach seiner Wahl kostenlose
Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen
Preisnachlass zu verlangen. Ist der Auftragnehmer im Falle seiner
Verpflichtung zur Mängelbehebung (8 Tage) im Verzug, so ist der
Auftraggeber, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, berechtigt, den
Gegenstand der Lieferung zur Verfügung zu stellen und sich anderwärtig einen
entsprechenden Ersatz zu beschaffen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das
Recht, den vollen Einsatz des entstandenen Schadens zu fordern. Diese
Bestimmung gilt sinngemäß auch für jede für den Auftraggeber erbrachte
Leistung oder Werklieferung. |
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4. |
Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand verspäteter
Mängelrüge. Er hat Gewähr für jeden Mangel zu leisten, der innerhalb von 2
Jahren, gerechnet vom Tage der Übernahme, hervorkommt, soweit nicht vom
Gesetz von vornherein eine längere Frist als 2 Jahre vorgesehen ist. Die
Übernahme (Abnahme) der Ware oder Leistung erfolgt durch Prüfen am Verwendungsort bzw. anlässlich des Wareneinsatzes. Es wird im Zweifelsfalle
unterstellt, dass ein innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommender
Mangel bereits im Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war. |
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5. |
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber etwaige Lagerungs- und
Betriebsvorschriften unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln,
andernfalls er für aus der Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene
Schäden haftet. |
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IX. |
Beistellungen bei Messen und Eigentumsrechte |
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1. |
Beigestellte Messeeinrichtungen, Verleihartikel, Installationsmittel,
Klischees, Werkzeuge sowie sonstige Behelfe, die für die Ausführung von
Aufträgen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden,
bleiben bzw. werden Eigentum des Auftraggebers, über das er frei verfügen
kann. |
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2. |
Der Auftragnehmer haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw.
missbräuchliche Benutzung bis zur ordentlichen Rück- bzw. Übergabe, die
sofern nicht anders vereinbart, nach Erfüllung des Auftrages kostenlos zu
erfolgen hat. |
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3. |
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Übergabe von Verleihartikel an
den Kunden, im Namen des Auftraggebers, die Ordnungsmäßigkeit der
Verleihartikel zu prüfen und vom Kunden bestätigen zu lassen. |
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3.1. |
Bei der Rücknahme von Verleihartikel prüft der Auftragnehmer ebenfalls
die Ordnungsmäßigkeit der Verleihartikel und lässt sich Mängel, die über den
üblichen Rahmen der Abnutzung hinausgehen, vom Kunden bestätigen. Der
Auftragnehmer haftet in diesen Fällen nur für beschädigte Verleihartikel,
die ohne Bestätigung einer Beschädigung durch den Kunden, an den
Auftraggeber zurückgegeben werden. |
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X. |
Verletzung fremder Schutzrechte |
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglichen
Ansprüchen freizustellen, die durch die Verletzung oder Beeinträchtigung
fremder gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstiger Rechte
Dritter ausgelöst werden. |
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XI. |
Leistungsaufträge |
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Für die Durchführung von Montagen, Instandsetzungsarbeiten und sonstigen
Werkleistungen bzw. Leistungen jeder Art gilt zusätzlich folgendes: |
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1. |
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung aller Arbeiten seine
einschlägigen Berufsvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten. Er trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für alle
Unfallschäden, die durch ihn, seine Beauftragten und seine
Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber
schad- und klaglos zu halten, wenn durch das vom Auftragnehmer ausgelöste
Verhalten, Schadenersatzansprüche an den Auftraggeber herangetragen werden. |
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2. |
Der Auftragnehmer sowie seine Beauftragten und Erfüllungsgehilfen haben
für die sorgsame und sichere Aufbewahrung ihres im Betriebsareal des
Auftraggebers eingebrachten Eigentums selbst zu sorgen. Der Auftraggeber
haftet nicht für abhanden gekommene Werkzeuge, Materialien und sonstiges
Eigentum des Auftragnehmers. |
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XII. |
Erfüllungsort |
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Der vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Ort gilt als Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung und zwar auch dann, wenn die Übergabe
vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. |
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XIII. |
Gerichtsstand |
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Gerichtsstand ist das für den Auftraggeber sachlich und örtlich zuständige
Gericht, im Zweifelsfalle das Bezirksgericht Wels. Der Vertrag unterliegt
dem Recht des Auftraggebers. |
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XIV. |
Verkaufsbedingungen der Auftragnehmer |
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Verkaufsbedingungen der leistenden Auftragnehmer, gleichgültig, ob diese in
Anboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren unterbreitet
wurden, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftraggeber sie nicht
ausdrücklich abgelehnt oder berichtigt hat, es sei denn, dass einzelne
Verkaufsbedingungen mit den Einkaufsbedingungen des Auftraggeber
übereinstimmen oder für den Auftraggeber günstiger sind. |
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XV. |
Rechtswirksamkeit |
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Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nach dem
gegenwärtigen oder einem zukünftigen Recht als ungültig erweisen, so werden
hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtlich nicht
haltbare Bedingung ist in einem solchen Falle so umzudeuten, dass sie dem
vom Auftraggeber gewollten wirtschaftlichen Ziel entspricht und gesetzliche
Deckung findet. |